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Art. 1 § 2a

Fassungen
25.03.1933 bis 31.12.1998 — BGBl. Nr. 73/1933 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 2a25.03.193331.12.1998 BGBl. Nr. 73/1933 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 125/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Goldklauselverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 73 aus 1933, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 2 a

Inkrafttretensdatum

25.03.1933BGBl. Nr. 73/1933

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 125/1998

Index

37/05 Sonstiges Geld-, Währungs- und Kreditrecht

Text

Paragraph 2 a, (1) Die Oesterreichische Nationalbank hat für die Zeit vom Oktober 1931 bis einschließlich März 1933 wöchentliche Durchschnittskurse für je 100 S Gold in der „Wiener Zeitung'' zu veröffentlichen.

  1. Absatz 2,Nach diesen Kursen ist der Goldwert zu bestimmen, den die während dieses Zeitraums entstandenen Verbindlichkeiten der im Paragraph eins,, b, bezeichneten Art zur Zeit ihrer Entstehung hatten. Lag der Festsetzung der Goldklausel die Absicht zugrunde, der Verbindlichkeit diesen Goldwert zu sichern, so ist die Verpflichtung mit soviel Schillingen zu erfüllen, als nach dem Goldkurs (Paragraph 2,, Absatz 1) dem Goldwert der Verbindlichkeit zur Zeit ihrer Entstehung entspricht.
  2. Absatz 3,Verpflichtungen aus Pfandbriefen und fundierten Bankschuldverschreibungen sowie aus den zur vorzugsweisen Deckung dieser Wertpapiere dienenden Forderungen fallen nicht unter die Bestimmungen des zweiten Absatzes.

Gesetzesnummer

10003777

Dokumentnummer

NOR12041726

Alte Dokumentnummer

N3193325063L